Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Siedlerring Neu-Vilich e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Vilich
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
- Förderung der Zusammenarbeit aller im Ort Neu-Vilich tätigen Vereine und der Älteren Mitbürger in Neu-Vilich.
- Pflege des Gemeinwesens im Ort Neu-Vilich
- Zu den Aufgaben des Vereins zählt insbesondere
- die Gestaltung einer unentgeltlichen Vorweihnachtsfeier für Rentner und Behinderte, die Mitglied im Verein sind.
- die Pflege des Partnerschaftsgedankens bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Vereinigungen.
- Gratulationen zu Jubiläen, insbesondere zu Gold- und Diamanthochzeiten
- Pflege und Instandhaltung des Bildstocks Ecke Michael-Piel-Straße, Gerhardstraße.
- Der Verein richtet die Interessen aller Mitglieder auf diese Aufgabe aus.
- Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf diese Mittel auch im Sinne des § 58 Nr. 1 oder 2 AO einsetzen. - Weder dürfen Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden noch durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§ 3
Mitglieder
- Mitglied können Vereine, Vereinigungen und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts werden, die über eine Satzung verfügen.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern sowie die Satzung und Beschlüsse zu beachten.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Bürgerinnen und Bürger, die sich um das Wohl des Ortes Neu-Vilich verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch die Auflösung des Vereins/der Vereinigung/der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluß aus dem Verein
- die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis 6 Wochen vor Jahresende.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) ausgeschlossen werden. Vorher muß dem Mitglied die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung ist den Mitgliedern 3 Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung bekanntzugeben.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.
Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
- dies von 48% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem/der Vorsitzenden schriftlich beantragt wird,
- der Vorstand dies beschließt.
- Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
- Entgegennahme und Billigung des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlußfassung über die Satzungsänderung
- Festsetzung von Beiträgen
- Wahl des Vorstandes
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt
- Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt
- Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
- Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unter allen Umständen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig. In allen Mitgliederversammlungen können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. Sie dürfen sich jedoch nicht auf Satzungsänderungen beziehen.
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Über die Mitgliederversammlung und die dort gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis zu führen, das von jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- seinem/r Stellvertreter/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Hauptkassierer/in
- dem/der Kassierer/in (1)
- den Beisitzern (2)
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Hauptkassierer/in. Je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der Vorstand führt die Geschäfte aufgrund der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von zurzeit 15 € muss vor Ablauf des Geschäftsjahres entrichtet werden.
Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, sind bei der nächsten Jahreshauptversammlung nicht stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 10
Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die Buch- und Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch richtig prüfen, dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich berichten und ggf. Entlastung des Vorstandes beantragen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Ein auf Auflösung gerichteter Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 48% der Mitglieder.
- Wird ein derartiger Antrag gestellt, so ist vom Vorstand unverzüglich unter Einhaltung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer derart und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder.
Der Beschluss muss mit 48% Mehrheit aller Stimmen der anwesenden Mitglieder befaßt werden. - Bei Auflassung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen dem Kindergarten in Neu- Vilich zu. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12
Schlussbestimmungen
- Ergänzend sind die Bestimmungen des BGB § 21 bzw. 55 ff. heranzuziehen.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
Der vorstehende Text enthält die Satzung Gründungsversammlung vom 03.02.2003, mit den Satzungsänderungen (§8, 9, 10) die am 14.03.2017 auf der Hauptversammlung beschlossen wurden.
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1 Vorsitzende/r 2 Vorsitzende/r
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Kassierer/in Schriftführer/in
